Rechtsprechung
VG München, 13.12.2007 - M 10 K 06.3021 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 13.12.2007 - M 10 K 06.3021
- VGH Bayern, 13.08.2009 - 4 BV 08.338
Wird zitiert von ... (8)
- VGH Bayern, 05.08.2011 - 4 BV 10.1509
Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei zweitwohnungssteuerbefreitem Miteigentümer
Ein eigener Steuermaßstab für Fälle, in denen eine Personenmehrheit eine Wohnung zu ihrer persönlichen Lebensführung im Gemeindegebiet der Beklagten innehat, aber diese Wohnungsinhaber nicht sämtlich in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung haben oder einer der Wohnungsinhaber nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS steuerbefreit ist, ist - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VG München vom 27.7.2006 Az. M 10 K 06.1270, vom 13.12.2007 Az. M 10 K 06.3021, vom 3.7.2008 Az. M 10 K 07.3040 und vom 20.5.2010 M 10 K 09.2241) - nicht erforderlich. - VG München, 20.05.2010 - M 10 K 09.2241
Bemessung des Aufwands bei Nutzung durch gemeinschaftlich verfügungsberechtigte …
Die erkennende Kammer hält insoweit an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach für die Besteuerung einer Zweitwohnung, die für einen Mitberechtigten Hauptwohnung ist, eine Regelung in der Zweitwohnungsteuersatzung erforderlich ist (…vgl. VG München, Urt. v. 27.7.2006, Az.: M 10 K 06.1270; Urt. v. 13.12.2007, Az.: M 10 K 06.3021 u. Urt. v. 3.7.2008, Az.: M 10 K 07.3040).Es bedarf vielmehr der Einführung eines typisierenden Steuermaßstabs zur Festlegung des zugrunde zu legenden Aufwands durch den Satzungsgeber (…vgl. VG München, Urteil v. 27.07.2006, Az.: M 10 K 06.1270, juris-Dok. Rn. 33; Urteil v. 13.12.2007, Az.: M 10 K 06.3021;… Urteil v. 03.07.2008, Az.: M 10 K 07.3040, juris-Dok. Rn. 21).
- VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
Heranziehung des Mitinhabers einer Wohnung zur Zweitwohnungssteuer
Ein eigener Steuermaßstab für Fälle, in denen eine Personenmehrheit eine Wohnung zu ihrer persönlichen Lebensführung im Gemeindegebiet der Klägerin innehat, aber diese Wohnungsinhaber nicht sämtlich in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung haben, ist - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VG München vom 27.7.2006 Az. M 10 K 06.1270, vom 13.12.2007 Az. M 10 K 06.3021, vom 3.7.2008 Az. M 10 K 07.3040 und vom 29.4.2010 Az. M 10 K 09.2017) - nicht erforderlich.
- VG Oldenburg, 24.11.2008 - 2 B 2554/08
Zum Wohnungsbegriff im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts; Leerstand; …
Nahezu jede Wohnung wird von Zeit zu Zeit renoviert bzw. durch den Austausch veralteter Anlagen modernisiert, ohne dass dies etwas an ihrer Bewohnbarkeit ändern würde (vgl. VG München, Urteil vom 13. Dezember 2007 - M 10 K 06.3021 -, juris, Rn. 21). - VG München, 29.04.2010 - M 10 K 09.2017
Zweitwohnungssteuer; Aufteilung des Aufwands bei gemeinschaftlicher …
Die erkennende Kammer hält insoweit an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach für die Besteuerung einer Zweitwohnung, die für einen Mitberechtigten Hauptwohnung ist, eine Regelung in der Zweitwohnungssteuersatzung erforderlich ist (vgl. VG München, Urt. v. 27.7.2006, Az. M 10 K 06.1270, Urt. v. 13.12.2007, Az. M 10 K 06.3021 u. Urt. v. 3.7.2008, Az. M 10 K 07.3040). - VG München, 15.09.2011 - M 10 K 11.1245
Begriff der Zweitwohnung; Bewohnbarkeit; Entstehung der Steuer; Ende der …
Schließlich ändern die vom Kläger vorgetragene Erneuerungsbedürftigkeit der Heizungsanlage sowie der Instandsetzungsbedarf der Abwasserleitung an der Bewohnbarkeit nichts, da eine Renovierung von Wohnungen bzw. der Austausch veralteter Anlagen bei jeder Wohnung von Zeit zu Zeit vorkommt (VG München vom 13.12.2007 M 10 K 06.3021). - VG München, 03.07.2008 - M 10 K 07.3040
Nutzung als Hauptwohnung und Zweitwohnung
Danach kann die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten dann keine Anwendung finden, wenn eine Wohnung gleichzeitig von verschiedenen Personen als Hauptwohnung und als Zweitwohnung genutzt wird (vgl. Urt. der Kammer v. 27.7.2006 Az. M 10 K 06.1270 u. v. 13.12.2007 Az. M 10 K 06.3021). - VG München, 25.02.2011 - M 10 K 09.6084
Vermietung von Flächen an eine GmbH; steuerrechtlich unbeachtliches …
(2) Auch, wenn es sich bei dem Mietvertrag nicht um ein Scheingeschäft handeln sollte, so ist er jedenfalls wegen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG, § 42 AO nicht von Einfluss auf die Steuer (vgl. VG München v. 13.12.2007 Az. M 10 K 06.3021).